Medialeistungen Digital

Allgemeine Geschäftsbedingungen Media-Dienstleistungen – Digital

 

  1. Geltungsbereich

    1. Die Haranni Academie für Heilberufe GmbH, Schulstraße 30, 44623 Herne, (nach- folgend „HAC“) vermarktet unter anderem Werbeflächen im Auftrag des jeweiligen Werbekunden (nachfolgend „Auftraggeber“) auf Websites sowie auf weiteren elektroni- schen Werbeträgern .

    2. Die AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die HAC stimmt ihrer Gültigkeit ausdrücklich zu.

    3. Die AGB der HAC gelten auch dann, wenn die HAC in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers den Anzeigen- auftrag bzw. den Abschluss vorbehaltlos ausführt.

       

  2. Werbeauftrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen

      1. „Werbeauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Infor- mations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung.

      2. Für alle gegenwärtigen und künftigen Werbeaufträge gelten ausschließlich die nachfol- genden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die HAC erkennt von ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Diese werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die HAC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

    1.4 Die HAC ist berechtigt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die HAC wird ihre Vertragspartner mindestens einen Monat vorher über die Änderung unterrichten. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als ge- nehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich (per Post, Fax oder EMail) widerspricht.

     

  3. Werbemittel

      1. Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann aus einem oder mehreren genannten Elementen bestehen:

        • aus einem Bild und/oder Text,

        • aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern,

        • aus einer sensitiven Fläche, die bei Interaktion die Verbindung mittels einer vom Auf- traggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers oder einem Dritten liegen (z.B. Link).

      2. Die HAC behält sich vor, Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich zu machen.

      3. Für die Schaltung von Werbemitteln kommen grundsätzlich nur die Formate in Frage, die in der jeweils gültigen Preisliste von der HAC ausgewiesen sind. Sonderformate und Sonderwerbeformen sind nach Rücksprache und Prüfung durch die HAC möglich.

     

  4. Vertragsabschluss

      1. Der Werbeauftrag zwischen der HAC und dem Auftraggeber kommt entweder durch eine schriftliche (per Post, Fax oder E-Mail) Auftragsbestätigung seitens der HAC oder durch Erfüllung des Auftrags seitens der HAC zustande. Die HAC hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

      2. Vom Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge und Änderungen bereits bestätigter Auf- träge werden nur wirksam, wenn sie von der HAC schriftlich bestätigt sind.

      3. Die HAC akzeptiert Aufträge nur unter der Bedingung, dass der Inhalt des Werbemittels nicht gegen geltendes Recht verstößt und keine Rechte Dritter verletzt werden.

      4. Alle Werbeaufträge stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des jeweiligen Be- treibers des Online-Angebots.

      5. Soweit Werbeagenturen bzw. -mittler Aufträge erteilen, kommt der Werbeauftrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, wenn nichts Anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart ist. Aufträge von Werbeagenturen bzw. -mittlern werden nur für namentlich benannte Werbungtreibende angenommen. Die HAC ist berechtigt, von der Werbe- agentur bzw. dem -mittler einen Mandatsnachweis zu verlangen.

     

  5. Insertionszeitraum, Platzierung

      1. Der Insertionszeitraum bestimmt sich individuell nach den gebuchten Kontakten, dem gebuchten Zeitraum (Festplatzierung) oder nach dem gebuchten Zeitraum und den gebuchten Kontakten.

      2. Enthalten Aufträge Platzierungsvorgaben, gilt der Auftrag als verbindlich erteilt, auch wenn den Platzierungsvorgaben nicht entsprochen werden kann. Für angenommene Platzierungsvorgaben werden die tariflichen Sätze berechnet.

      3. Werden mehrere Werbemittel für einen Werbeauftrag geliefert, lässt die HAC diese standardmäßig rotieren, es sei denn der Auftraggeber hat einen Motivplan aufgegeben, wann welches Werbemittel zu schalten ist.

     

  6. Pflichten des Auftragsgebers bei Datenlieferung

      1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendigen Bestandteile der Werbemittel, die zur Veröffentlichung geliefert werden müssen, die technischen Spezifikationen, die Werbe- mittel erfüllen müssen, den Weg, auf dem Werbemittel eingereicht werden müssen, sowie den spätestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Werbemittel geliefert werden müssen, zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Ziel-URL, mit der das Werbemittel über einen Link mit der Internetseite des Werbungtreibenden verknüpft wird, während der gesamten Insertionszeit eines Auftrags abrufbar zu halten. Sollte der Auftraggeber Störungen bei der Verlinkung des Werbemittels mit der Ziel-URL feststel- len, wird der Auftraggeber die HAC von diesen Störungen unverzüglich informieren.

      2. Werbemittel sind in der Regel bis spätestens 14 Werktage vor Schaltungsbeginn anzu- liefern. Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Übermittlung zur Veröffentlichung be- stimmter Werbemittel, insbesondere die Gefahr des Verlustes von Daten, es sei denn, der Datenverlust wurde durch Übermittlungsprobleme aus dem Risikobereich von der HAC verursacht.

      3. Die HAC übernimmt für gelieferte Werbemittel sowie weiteres Material keine Ver- antwortung und ist nicht verpflichtet, diese an den Auftraggeber zurückzuliefern. Die Pflicht von der HAC zur Aufbewahrung eines Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.

      4. Für ungeeignetes oder beschädigtes Material fordert die HAC Ersatz an. Bei nicht ordnungsgemäßer Anlieferung, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträg- licher Änderung, übernimmt die HAC keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels, insbesondere für das Erreichen des gebuchten Zeitraumes.

      5. Wenn der Werbeauftrag wegen nicht ordnungsgemäßer, insbesondere unvollständiger, verspäteter oder unterbliebener Werbemittelanlieferung nicht durchgeführt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, an die HAC die vereinbarte Vergütung als Ent- schädigung zu zahlen.

     

  7. Stornierung eines Auftrags, Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber

      1. In Beilagen, Prospekten, Anzeigen, E-Mails usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – stets freibleibend und unverbindlich. An speziell ausge- arbeitete Angebote ist die HAC 14 Kalendertage gebunden.

      2. Lehnt die HAC eingehende Agenturaufträge nicht binnen vier Wochen nach Auftrags- eingang ab, so gilt dies als Annahme.

      3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

      4. Die HAC gewährt dem Auftraggeber ein kostenloses Stornierungsrecht (schriftlich) innerhalb der ersten 10 Werktage nach Vertragsabschluss.

      5. Gegen eine Stornogebühr von 50% des Auftragswerts ist der Auftraggeber bis zu 4 Wochen nach Vertragsschluss berechtigt, den Auftrag zu stornieren.

      6. Für Stornierungen nach diesem Zeitraum wird der volle Buchungsbetrag berechnet, oder es erfolgt eine Gutschrift des Anzeigenvolumens zur Einbuchung in dem jeweils laufenden Kalenderjahr.

      7. Das Recht zur Stornierung erlischt – abweichend von den Absätzen 1 und 2 – spätes- tens 21 Werktage vor dem vertraglich vereinbarten ersten Ausführungstermin.

      8. Bei Stornierung von Vorzugsplatzierung (Superbanner) bis zu einem Zeitraum von 10 Werktag nach Auftragsabschluss werden 85% des Auftragswert in Rechnung gestellt.

      9. Bei Kombibuchungen und Jahresbuchungen findet § 7.5, 7.6 und 7.7 keine Anwendung.

     

  8. Ablehnungsbefugnis, Sperrung

      1. Die HAC ist berechtigt, Werbemittel, auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlus- ses, abzulehnen bzw. zu sperren, wenn deren Inhalt gegen Gesetze (wie urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche Bestimmungen) oder behördliche Bestimmun- gen verstößt oder deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfah- ren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung für die HAC wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.

      2. Die HAC kann insbesondere ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link ver- wiesen wird, und hierdurch die Voraussetzungen der Ziffer 8.1 erfüllt werden.

      3. Eine Ablehnung bzw. Sperrung teilt die HAC dem Auftraggeber unverzüglich mit. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber berechtigt, der HAC ein geändertes bzw. neues, den Anforderungen der HAC entsprechendes Werbemittel zur Verfügung zu stellen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten kann die HAC dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

      4. Ist eine Ersatzschaltung gemäß Ziffer 8.3 nicht mehr möglich, behält dir HAC den An- spruch auf die vereinbarte Vergütung. Hat der Auftraggeber die Ablehnung bzw. Sper- rung nicht zu verantworten, kann der Auftraggeber von der HAC (anteilige) Erstattung bereits geleisteter Zahlungen verlangen, vermindert um die beim der HAC bereits ent- standenen Kosten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber im Falle von Satz 2 noch keine Zahlungen geleistet, ist der Auf- traggeber verpflichtet, der HAC die bereits entstandenen Kosten zu ersetzen.

     

  9. Konkurrenzausschluss

    Der Ausschluss von Anzeigenaufträgen direkter Mitbewerber ist nicht möglich. Auch die Auskunft vor Erscheinung einer Ausgabe über vorliegende Anzeigenaufträge Dritter ist aus Datenschutz rechtlichen Gründen nicht gestattet.

     

  10. Rechtegewährleistung

      1. Der Auftraggeber gewährleistet und sichert zu, dass er alle zur Schaltung des Werbe- mittels erforderlichen Rechte besitzt, er insbesondere sämtliche erforderlichen Nut- zungsrechte der Inhaber von Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechten an den von ihm gestellten Werbeunterlagen und -texten erworben hat und frei darüber verfügen kann.

      2. Der Auftraggeber stellt die HAC von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegenüber der HAC wegen der Verletzung urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner stellt der Auftraggeber die HAC von den Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die HAC nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

      3. Der Auftraggeber überträgt der HAC sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online- Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, Entnahme aus einer Datenbank und zum Abruf, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Werbeauftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller be- kannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.

     

    Haranni-Academie für Heilberufe GmbH · www.haranni-academie.de

  11. Gewährleistung der HAC

      1. Die HAC gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Tech- nik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.

      2. Ein Fehler in der Darstellung des Werbemittels liegt insbesondere nicht vor, wenn die Beeinträchtigung hervorgerufen wird durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware und/oder Hardware (z.B. Browser), durch Störung der Kommu- nikationsnetze anderer Betreiber, durch Rechnerausfall bei Dritten (z.B. anderen Pro- vidern), durch unvollständige und/ oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxies (Zwischenspeichern) oder durch einen Ausfall des AdServers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der ver- traglich vereinbarten Schaltung andauert.

      3. Bei einem Ausfall des AdServers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10% der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung wird sich die HAC be- mühen, den Ausfall der Medialeistung nachzuliefern oder die Zeit der Insertion zu ver- längern. Läuft dies den Interessen des Auftraggebers zuwider oder ist die Nachlieferung unmöglich, entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

      4. Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der Auftraggeber An- spruch auf eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Lässt die HAC eine ihr hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzwerbung unmöglich, hat der Auftrag- geber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.

      5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Werbung unverzüglich nach dem Einstellen bzw. Erscheinen des Werbemittels auf der Website bzw. in weiteren elektronischen Wer- beträgern zu prüfen und offenkundige Fehler spätestens innerhalb einer Woche ab Einstellung bzw. Erscheinen zu reklamieren. Erfolgt die Reklamation nicht rechtzeitig, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers. Sind etwaige Mängel des Werbemittels nicht offenkundig, hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffent- lichung keine Ansprüche. Gleiches gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschal- tung auf den Fehler hinweist.

      6. Sollten Fehler bei der Ausführung eines Werbeauftrags entstehen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Bezahlung eines anderen Werbeauftrags zu verweigern.

     

  12. Leistungsstörungen

    Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die die HAC (bzw. der von ihr genutzte Anbieter) nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, durch Störung des Arbeitsfriedens sowie im Falle einer Betriebsunterbrechung bzw. bei einem Systemausfall (insbesondere im Falle eines staatlichen Eingriffs in die Energieversor- gung, welche unmittelbar oder mittelbar dazu führt, dass der Betrieb in produktions- notwendigen Betriebsteilen nicht mehr möglich ist), aufgrund gesetzlicher Bestimmun- gen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Höhere Gewalt liegt insbe- sondere dann vor, wenn die HAC an der Leistungserbringung durch ein betriebsfrem- des, von außen herbeigeführtem Ereignis gehindert wird, das auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht verhütet werden konnte. Beispielhaft hierfür sind Naturkatastrophen, politische Krisensituationen (wie z.B. Krieg), terroristische Aus- einandersetzungen, Epidemien, Pandemien, Seuchen und vergleichbare Situationen.

     

  13. Haftung der HAC

      1. Die HAC haftet nicht für die ununterbrochene Erreichbarkeit der Website, ebenso wenig dafür, dass durch die Schaltung der Werbung bestimmte Ergebnisse erzielt werden können.

      2. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Ver- tragsschluss und unerlaubter Handlung sind bei leichter Fahrlässigkeit der HAC, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für das Fehlen zugesi- cherter Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzan- sprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.

      3. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf von der HAC zu vertretenden Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesund- heit.

      4. Die Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unbe- rührt.

      5. Soweit die HAC zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat die HAC den Auftraggeber so zu stellen, als ob der Vertrag nicht geschlossen worden wäre Schadensersatz wegen Nichterfüllung sowie für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

     

  14. Preislisten

      1. Für Werbeaufträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preislisten der HAC, sofern einzelvertraglich nichts Anderes vereinbart wurde.

      2. Die HAC behält sich eine Änderung der Preise vor. Dies gilt nicht gegenüber Nicht- unternehmern, wenn der von der Änderung betroffene Auftrag nicht Teil einer Rah- menvereinbarung ist und nicht später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden soll. Für von der HAC bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie von der HAC mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

         

      3. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit potentiellen Auftraggebern der HAC an die Preisliste von der HAC zu halten.

      4. Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste der HAC.

      5. Die Kosten für die Herstellung von Grafiken sowie Werbemitteltexten sind in den Prei- sen nicht enthalten.

      6. Alle in den Preislisten angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

     

  15. Rechnungen, Aufrechnung

      1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Erscheinen der Anzeige sofort zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist die Preisliste in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzel- nen etwas anderes vereinbart wurde. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, werden Rechnung und Beleg sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Ver- öffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste (Auftragsbestätigung bzw. Rechnung) ersichtlichen, vom Termin des Erbringens der Leistung an laufenden Fristen zu zahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist, Vorauszahlung oder das Abbuchungsverfahren vereinbart wurde. Soweit das Lastschriftverfahren als Zahlungsmittel vereinbart wurde, ist es möglich, dass die Forderung innerhalb eines Tages nach Information des Kunden über die Vorabankündi- gung (Pre-Notification) zur Zahlung fällig wird und eingezogen werden kann.

      2. Bei Erstkunden sowie für den Versand von Newslettern kann die HAC grundsätzlich eine Vorauszahlung verlangen.

     

  16. Zahlungsverzug, Vorauszahlung

      1. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie Einziehungskosten berech- net. Die HAC kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlan- gen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die HAC berechtigt, auch während der Laufzeit des Anzeigenabschlusses das Erschei- nen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offenstehender Rechnungs- beträge abhängig zu machen.

      2. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen die HAC, auch während der Laufzeit des Werbeauftrages das weitere Erscheinen des Werbemittels bzw. das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ur- sprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. In begründeten Fällen behält sich die HAC das Recht vor Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu ver- langen.

     

  17. Außerordentliche Kündigung durch die HAC

    Die HAC ist zur schriftlichen (per Post, Fax oder E-Mail) außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist, ein Insolvenzverfahren über sein Ver- mögen beantragt wird oder der Auftraggeber wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Im Fall der außerordentlichen Kündigung kann die HAC mit sofortiger Wirkung die Schaltung des oder der Werbemittel absetzen.

     

  18. Datenschutz

    Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen durchgeführt.

     

  19. Abtretung von Ansprüchen

    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der HAC Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte zu verkaufen, abzutreten oder sonst wie zu übertragen. Die HAC kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit an einen Dritten abtreten oder übertragen. Der Auftraggeber erteilt dazu ausdrücklich seine Zustimmung.

     

  20. Höhere Gewalt

    Bei höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unver- schuldeter Umstände, wie etwa einer Betriebsunterbrechung – sowohl bei der HAC oder einem anderen Dr. Hinz Unternehmen als auch bei einem Zulieferer – bei einem Systemausfall (insbesondere im Falle eines staatlichen Eingriffs in die Energieversor- gung, welcher unmittelbar oder mittelbar dazu führt, dass der Betrieb in produktions- notwendigen Betriebsteilen nicht mehr möglich ist), bei Störungen des Arbeitsfriedens durch Streik, Aussperrung etc. und behördlichen Eingriffen (z. B. solche, welche die Produktion betreffen), hat die HAC Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Objekt mit 80 % der im Durchschnitt der letzten vier Quartale ver- kauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage von der HAC ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Auslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte, verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlichen Auflage steht. Höhere Gewalt liegt beispielsweise auch bei Naturkatastrophen, politi- schen Krisensituationen (wie z. B. Krieg), terroristischen Auseinandersetzungen, Epi- demien, Pandemien, Seuchen und vergleichbaren Situationen vor.

     

  21. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort ist der Sitz der HAC. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen der Gerichtsstand der Sitz der HAC. Soweit Klagen nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der HAC vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

     

    Haranni-Academie für Heilberufe GmbH · www.haranni-academie.de

  22. Außergerichtliche Streitbeilegung

    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist. Die HAC ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gesetzlich nicht verpflichtet und erklärt sich auch nicht dazu bereit.

     

  23. Änderungen der AGB

Die HAC behält sich vor, diese Bedingungen oder Teile davon mit Wirkung für die Zu- kunft zu ändern, soweit diese Änderungen geringfügig oder sachlich gerechtfertigt sind oder dies aus notwendigen rechtlichen oder regulatorischen Gründen erfolgt. Der Auf- traggeber wird in diesem Fall vorab informiert. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist der Änderung widersprechen, so gilt die Änderung als angenommen. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das wir Ihnen in Textform (An- kündigung in der Rechnung und/oder per E-Mail) mitgeteilt haben. Voraussetzungen sind, dass die HAC dem Auftraggeber eine angemessene Frist (mindestens 30 Tage) zur Abgabe seiner ausdrücklichen Erklärung einräumt und auf sämtliche Änderungen hin- weist. Widerspricht der Auftraggeber fristgemäß, besteht der Vertrag unverändert fort, der Auftraggeber ist aber berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen.

Hierzu werden wir Ihnen vorab die vorgesehenen Änderungen in Schriftform und/oder auf dem elektronischen Kommunikationsweg beispielsweise per E-Mail mindestens einen Monat im Voraus mitteilen und auf ein Widerspruchsrecht hinweisen. Sie stim- men den Änderungen dieser AGB zu, wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht nicht innerhalb von einem Monat ausüben und unsere Leistungen nach Inkrafttreten der Änderungen weiterhin in Anspruch nehmen. Falls Sie den Änderungen dieser AGB widersprechen, behält sich die HAC die ordentliche Kündigung der Vertragsbeziehung vor.

 

Stand: Juni 2024

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