Medialeistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Media-Dienstleistungen

 

  1. Geltungsbereich

    1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und andere Werbe- mittel in Zeitschriften (nachfolgend „AGB“) der Haranni Academie für Heilberufe GmbH, Schulstraße 30, 44623 Herne, Tel.: 02323/9468-300, E-Mail: info@haranni-academie.de (nachfolgend „HAC“) gelten ausschließlich.

    2. Die AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die HAC stimmt ihrer Gültigkeit ausdrücklich zu.

    3. Die AGB der HAC gelten auch dann, wenn die HAC in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers den Anzeigen- auftrag bzw. den Abschluss vorbehaltlos ausführt.

       

  2. Anzeigenauftrag und Abschluss

    1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen HAC und Auftraggeber über die terminierte Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend „Werbetreibender“) in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

    2. Ein „Abschluss“ im Sinne der AGB ist ein Vertrag zwischen HAC und Werbetreibenden über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der dem Werbetreiben- den gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweiligen Veröffentlichun- gen erst auf Abruf des Auftraggebers erfolgen.

       

  3. Stornierung von Anzeigenaufträgen

    1. In Beilagen, Prospekten, Anzeigen, E-Mails usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – stets freibleibend und unverbindlich. An speziell ausge- arbeitete Angebote ist die HAC 14 Kalendertage gebunden.

    2. Lehnt die HAC eingehende Agenturaufträge nicht binnen vier Wochen nach Auftrags- eingang ab, so gilt dies als Annahme.

    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

    4. Die HAC gewährt dem Auftraggeber ein kostenloses Stornierungsrecht (schriftlich) innerhalb der ersten 10 Werktage nach Vertragsabschluss.

    5. Gegen eine Stornogebühr von 50% des Auftragswerts ist der Auftraggeber bis zu 4 Wochen nach Vertragsschluss berechtigt, den Auftrag zu stornieren.

    6. Für Stornierungen nach diesem Zeitraum wird der volle Buchungsbetrag berechnet, oder es erfolgt eine Gutschrift des Anzeigenvolumens zur Einbuchung in dem jeweils laufenden Kalenderjahr.

    7. Das Recht zur Stornierung erlischt – abweichend von den Absätzen 1 und 2 – spätes- tens 21 Werktage vor dem vertraglich vereinbarten ersten Ausführungstermin.

    8. Bei Stornierung von Vorzugsplatzierungen (Umschlagseiten, Editorial, Inhalt etc.) bis zu einem Zeitraum von 10 Werktagen nach Auftragsabschluss werden 85% des Anzeigen- preises in Rechnung gestellt.

    9. Bei Kombibuchungen und Jahresbuchungen findet § 3.5, 3.6 und 3.7 keine Anwendung.

       

  4. Anzeigenabruf

    Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss ab- zuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

     

  5. Nachlässe und Rabatte

    Der Auftraggeber hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass. Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn zu Beginn der Frist ein Auftrag abgeschlossen wurde, der auf Grund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigte. Der Anspruch auf Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

     

  6. Errechnung der Abnahmemengen/Größenberechnungen

    1. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis ent- sprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

    2. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

       

  7. Ablieferung bei der HAC

    Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in be- stimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druck- schrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei der HAC eingehen, dass der Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss informiert werden kann, falls der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. In diesem Fall ist die HAC berechtigt, den in der Preisliste angegebenen Zuschlag zu zahlen. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweili- gen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

     

  8. Textteilanzeigen, Anzeigen mit Coupon und Advertorials

    1. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens 3 Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von der HAC mit dem Wort „An- zeige“ deutlich kenntlich gemacht.

    2. Die HAC behält sich vor, Anzeigen mit Coupon auch Rücken an Rücken zu platzieren, sofern eine andere Form der Veröffentlichung für die HAC nicht zumutbar ist.

    3. Advertorials sind fremdproduzierte Teile, die sich in Form und Aufmachung von den redaktionellen Teilen der Druckschrift unterscheiden. Sie enthalten Text und Werbung Dritter. Das Advertorial kann durch die HAC ohne Rücksprache mit dem Wort „Anzeige“

      gekennzeichnet werden. Die HAC behält sich die Veröffentlichung nach Vorlage eines verbindlichen Musters sowie das Recht vor, bei besonderen Publikationen Sonderpreise festzusetzen. Ein Advertorial ist der HAC mindestens 5 Tage vor Druckunterlagen- schluss zur Prüfung und Billigung vorzulegen.

       

  9. Konkurrenzausschluss

    Der Ausschluss von Anzeigenaufträgen direkter Mitbewerber ist nicht möglich. Auch die Auskunft vor Erscheinung einer Ausgabe über vorliegende Anzeigenaufträge Dritter ist aus Datenschutz rechtlichen Gründen nicht gestattet.

     

  10. Ablehnung und Veröffentlichung

    1. Die HAC behält sich ohne Anerkennung einer entsprechende Prüfpflicht vor, den Abruf bzw. die Veröffentlichung von Anzeigen abzulehnen, insbesondere wenn deren Gehalt gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, deren Inhalt vom deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde, deren Veröffentlichung für die HAC insbesondere wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen und sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der HAC unzu- mutbar ist, die Anzeige Werbung von Dritten oder solche für Dritte enthält oder sich die Anzeige in Bild, Text oder Aufmachung auf die Zeitschrift bezieht. Dies gilt auch bei Aufträgen, die bei Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für die HAC erst nach Vorlage eines Musters der Beilage bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.

    2. Die Ablehnung des Abrufs bzw. der Veröffentlichung einer Anzeige wird dem Auftrag- geber unverzüglich mitgeteilt.

       

  11. Verbundwerbung

    Anzeigen, die Werbung von Dritten oder solche für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung der HAC. Diese berechtigt die HAC zur Erhebung eines Verbundaufschlages.

     

  12. Druckvorlagen und Probeabzüge

    1. Für die rechtzeitige Lieferung und einwandfreie Beschaffenheit geeigneter – gegebe- nenfalls digitaler – Druckvorlagen des oder anderer Werbemittel ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den technischen Vor- gaben der HAC entsprechende Vorlagen für Anzeigen rechtzeitig vor Schaltungsbe- ginn anzuliefern.

      Vereinbart ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen oder anderen Werbemittel im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Dies gilt nur für den Fall, dass der Auftraggeber die Vorgaben der HAC zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen einhält.

    2. Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung der Druckunterlagen oder Beilagen bis zum Druck- unterlagenschluss, behält sich die HAC vor, den zuvor bestätigten Anzeigenpreis in Rechnung zu stellen.

    3. Die Kosten der HAC für auf Wunsch des Auftraggebers von der HAC erstellte Druck- vorlagen oder für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen.

    4. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurück- gesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. Eine Aufbewahrung elektronisch übermittelter Anzeigen ist nicht möglich.

    5. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der ge- setzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

    6. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

       

  13. Rechte wegen Mängeln

    1. Der Auftraggeber hat, soweit er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, die Anzeige unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung auf etwaige Mängel hin zu überprüfen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen der HAC binnen einer Frist von 10 Tagen ab Veröffentlichung schriftlich (E-Mail/Fax) anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber, soweit er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, binnen einem Jahr ab Veröffentlichung der Anzeige anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die vorgenannten Ausschlussfristen, gilt die Anzeige als genehmigt mit der Folge, dass der Auftraggeber seine Mängelrechte nach Ziffer 12.2 und 12.4 verliert.

    2. Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Be- schaffenheit, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder auf Ver- öffentlichung einer einwandfreien Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.

    3. Die HAC hat das Recht, eine Ersatzanzeige zu verweigern, wenn

      • Diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhält- nisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder

      • diese für die HAC nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.

    4. Lässt die HAC eine ihr für die Ersatzanzeige oder der Veröffentlichung des anderen Werbemittels gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige/ Ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rücktritt vom Vertrag sowie Ersatz vergeblicher Aufwendun- gen oder Schadenersatz. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige sind Rücktritt und Schadenersatz ausgeschlossen.

       

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  14. Haftung

    1. Die HAC haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die HAC, außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardi- nalpflicht) verletzt wurde. Kardinalpflichten sind verkaufswesentliche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Er- füllung der Kunde vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden (max. bis zu einem Betrag in Höhe des Gesamtvolumens des Anzeigenauftrags) beschränkt.

    3. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, die Haftung nach dem Produkt- haftungsgesetz und eine Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

       

  15. Zahlungsbedingungen

    1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Erscheinen der Anzeige sofort zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist die Preisliste in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzel- nen etwas anderes vereinbart wurde. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, werden Rechnung und Beleg sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Ver- öffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste (Auftragsbestätigung bzw. Rechnung) ersichtlichen, vom Termin des Erbringens der Leistung an laufenden Fristen zu zahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist, Vorauszahlung oder das Abbuchungsverfahren vereinbart wurde. Soweit das Lastschriftverfahren als Zahlungsmittel vereinbart wurde, ist es möglich, dass die Forderung innerhalb eines Tages nach Information des Kunden über die Vorabankündi- gung (Pre-Notification) zur Zahlung fällig wird und eingezogen werden kann.

    2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie Einziehungskosten berech- net. Die HAC kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlan- gen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die HAC berechtigt, auch während der Laufzeit des Anzeigenabschlusses das Erschei- nen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offenstehender Rechnungs- beträge abhängig zu machen.

       

  16. Anzeigenbeleg

    Die HAC liefert mit Rechnung auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch einen Anzei- genbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnit- te, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung der HAC über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

     

  17. Ziffernanzeigen

    Bei Ziffernanzeigen wendet die HAC für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Expresssendungen auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weiter- geleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschrif- ten, die innerhalb dieser Frist nicht abgeholt worden sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet die HAC zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Die HAC kann ein- zelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 1000 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher- und Katalog- sendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Sie übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergelei- tet. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

     

  18. Rechtegarantie und Rechteeinräumung

    1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bild- unterlagen sowie der zugelieferten Werbemittel. Er stellt der HAC im Rahmen des Anzeigenauftrages bzw. Abschlusses von allen Ansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen die HAC im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Anzeigen geltend ge- macht werden. Der Auftraggeber stellt die HAC diesbezüglich zudem von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung frei. Schließlich ist der Auftraggeber verpflichtet, die HAC nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechts- verteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen und über Unterlassungserklärungen oder einstweilige Verfügungen im Hinblick auf Rechte Dritter unverzüglich schriftlich zu informieren.

    2. Der Auftraggeber überträgt der HAC sämtliche Rechte für die Nutzung der Werbe- anzeigen in Print- und Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- oder sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugäng- lichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, Bearbeitung und Umgestal- tung, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages not- wendigen Umfang. Die vorgenannten Rechte werden in allen Fällen räumlich begrenzt übertragen.

  19. Höhere Gewalt

    Bei höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unver- schuldeter Umstände, wie etwa einer Betriebsunterbrechung – sowohl bei der HAC oder einem anderen Dr. Hinz Unternehmen als auch bei einem Zulieferer – bei einem Systemausfall (insbesondere im Falle eines staatlichen Eingriffs in die Energieversor- gung, welche unmittelbar oder mittelbar dazu führt, dass der Betrieb in produktions- notwendigen Betriebsteilen nicht mehr möglich ist), bei Störungen des Arbeitsfriedens durch Streik, Aussperrung etc. und behördlichen Eingriffen (z.B. solche welche die Produktion betreffen) hat die HAC Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quar- tale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage von der HAC ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im glei- chen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Höhere Gewalt liegt beispielhaft auch bei Naturkatastrophen, politische Krisensituationen (wie z.B. Krieg), terroristische Auseinan- dersetzungen, Epidemien, Pandemien, Seuchen und vergleichbare Situationen vor.

     

  20. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort ist der Sitz der HAC. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen der Gerichtsstand der Sitz der HAC. Soweit Klagen nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz der HAC vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

     

  21. Außergerichtliche Streitbeilegung

    Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist. Die HAC ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gesetzlich nicht verpflichtet und erklärt sich auch nicht dazu bereit.

     

  22. Änderungen der AGB

Die HAC behält sich vor, diese Bedingungen oder Teile davon mit Wirkung für die Zu- kunft zu ändern, soweit diese Änderungen geringfügig oder sachlich gerechtfertigt sind oder dies aus notwendigen rechtlichen oder regulatorischen Gründen erfolgt. Der Auf- traggeber wird in diesem Fall vorab informiert. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist der Änderung widersprechen, so gilt die Änderung als angenommen. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das wir Ihnen in Textform (An- kündigung in der Rechnung und/oder per E-Mail) mitgeteilt haben. Voraussetzungen sind, dass die HAC dem Auftraggeber eine angemessene Frist (mindestens 30 Tage) zur Abgabe seiner ausdrücklichen Erklärung einräumt und auf sämtliche Änderungen hin- weist. Widerspricht der Auftraggeber fristgemäß, besteht der Vertrag unverändert fort, der Auftraggeber ist aber berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen.

Hierzu werden wir Ihnen vorab die vorgesehenen Änderungen in Schriftform und/oder auf dem elektronischen Kommunikationsweg beispielsweise per E-Mail mindestens einen Monat im Voraus mitteilen und auf ein Widerspruchsrecht hinweisen. Sie stim- men den Änderungen dieser AGB zu, wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht nicht innerhalb von einem Monat ausüben und unsere Leistungen nach Inkrafttreten der Änderungen weiterhin in Anspruch nehmen. Falls Sie den Änderungen dieser AGB widersprechen, behält sich die HAC die ordentliche Kündigung der Vertragsbeziehung vor.

 

Stand: Juni 2024

 

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